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   VGH Bayern, 26.07.2012 - 3 CE 12.1267   

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VGH Bayern, 26.07.2012 - 3 CE 12.1267 (https://dejure.org/2012,27539)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.07.2012 - 3 CE 12.1267 (https://dejure.org/2012,27539)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juli 2012 - 3 CE 12.1267 (https://dejure.org/2012,27539)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verschiebung des Ruhestandsbeginns bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen durch Übergangsregelung; Altersteilzeit im Teilzeitmodell; Unzulässige Rückwirkung (verneint); Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen hergebrachte Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2012 - 3 CE 12.1267
    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 ; 67, 1 ; 71, 255 ; 76, 256 ).

    Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 .; 76, 256 ; 110, 353 ).

    Daraus sich ergebende Unebenheiten, Fiktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 103, 310 ; 110, 353 )".

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2012 - 3 CE 12.1267
    Echte Rückwirkung liegt nur dann vor, wenn die Rechtsfolgen einer Norm mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten sollen (vgl. BVerfG vom 2.5.2012, Az. 2 BvL 5/10, RdNrn. 65 und 72 m.w.N.).

    Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber bereits von einem ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfG vom 2.5.2012, Az. 2 BvL 5/10, RdNr. 73).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2.5.2012, Az. 2 BvL 5/10, RdNrn. 73, 74) würde "die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2012 - 3 CE 12.1267
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2.5.2012, Az. 2 BvL 5/10, RdNrn. 73, 74) würde "die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 68, 193 ; 105, 17 ; 109, 133 ; 125, 104 ).

    Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 116, 96 ; 122, 374 ; 123, 186 ).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2012 - 3 CE 12.1267
    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 ; 67, 1 ; 71, 255 ; 76, 256 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG fordert jedoch weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (BVerfG vom 23.5.2008, Az. 2 BvR 1081/07, RdNr. 12; BVerfG vom 10.12.1985, Az. 2 BvL 18/83, RdNr. 48).

    Einen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass Beamte regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand treten, gibt es nicht (BVerfG vom 10.12.1985, Az. 2 BvL 18/83, RdNr. 47).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2012 - 3 CE 12.1267
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2.5.2012, Az. 2 BvL 5/10, RdNrn. 73, 74) würde "die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 116, 96 ; 122, 374 ; 123, 186 ).

  • BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07

    Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2012 - 3 CE 12.1267
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert jedoch weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (BVerfG vom 23.5.2008, Az. 2 BvR 1081/07, RdNr. 12; BVerfG vom 10.12.1985, Az. 2 BvL 18/83, RdNr. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 23.5.2008, Az. 2 BvR 1081/07, RdNr. 12 m.w.N.), kann der Gesetzgeber für einzelne Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen.

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2012 - 3 CE 12.1267
    Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 .; 76, 256 ; 110, 353 ).

    Daraus sich ergebende Unebenheiten, Fiktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 103, 310 ; 110, 353 )".

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2012 - 3 CE 12.1267
    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 ; 67, 1 ; 71, 255 ; 76, 256 ).

    Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 116, 96 ; 122, 374 ; 123, 186 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2012 - 3 CE 12.1267
    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 68, 193 ; 105, 17 ; 109, 133 ; 125, 104 ).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2012 - 3 CE 12.1267
    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 ).".
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195

    Beamtenrecht

    Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 62 BayBG in Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n.F. ("abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2") ergibt sich unzweifelhaft, dass (sonstige) Beamte abweichend von Art. 62 Satz 1 BayBG n.F. nicht mit Ende des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, sondern mit Ende des Monats, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, während Lehrkräfte an öffentlichen Schulen abweichend von Art. 62 Satz 2 BayBG n.F. nicht zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, sondern zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, in den Ruhestand treten (BayVGH, B.v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267 - juris Rn. 19).

    3.2 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n.F. verstößt auch nicht gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26).

    Auch Abweichungen von der Regelaltersgrenze sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn aufgrund sachlicher Gründe ein Abweichen hiervon sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - BVerfGK 13, 576; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 28; BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 25).

    (2) Aus diesem Grund war der Gesetzgeber auch nicht gehindert, die 1977 von ihm aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. LT-Drs. 8/2844) beschlossene besondere Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayBG (in der Fassung vom 15. Juli 1977 (GVBl. S. 352) = Art. 62 Satz 2 BayBG a.F.) an die erhöhte Altersgrenze für Beamte anzugleichen sowie zugleich den Ruhestandseintritt von Lehrkräften aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Schul- und Unterrichtsbetriebs auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter vollendet, festzulegen (BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 19).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat und dass die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die dazu führt, dass diese bis zu 18 Monate länger als nach bisheriger Rechtslage sowie bis zu 6 Monate mehr im Vergleich zu (sonstigen) Beamten Dienst leisten müssen, auf einer Fehleinschätzung des Gesetzgebers beruht, die mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar oder unverhältnismäßig wäre (BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26).

    Damit beträgt die nach der Beseitigung der bisherigen Privilegierung von Lehrkräften zu leistende längere Dienstzeit im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft im äußersten Fall jedoch lediglich knapp 6 Monate, was einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht erkennen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26).

    Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird darüber hinaus auch dadurch Rechnung getragen, dass die Lehrkraft bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26).

    Sofern eine Lehrkraft entsprechend der bisherigen Regelaltersgrenze des Art. 62 Satz 2 BayBG a.F. früher in den Ruhestand gehen möchte, besteht zudem weiterhin - wenn auch unter Hinnahme von Versorgungsabschlägen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG - die Möglichkeit des Antragsruhestands gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG, sofern die Lehrkraft das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26; LT-Drs. 16/3200 S. 571), wovon die Klägerin vorliegend auch Gebrauch gemacht hat.

    Wenn er insoweit die weiterhin für Lehrkräfte bestehende Möglichkeit, Antragsruhestand (a.a.O. S. 571) sowie Altersteilzeit (a.a.O. S. 602) zu beantragen, für ausreichend gehalten hat, hält sich dies im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26).

    3.3 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n.F. verstößt darüber hinaus auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 20, 25).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

    Die Rückwirkung ist auch zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet (BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 24).

    Auch die Frist zwischen der Verkündung der Neuregelung und deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2011 war angemessen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 27).

    3.4 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n.F. verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt, dass sich für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wegen des Abstellens auf das Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Altersgrenze erreicht wird, ein anderer (späterer) Ruhestandsbeginn als bei den übrigen Beamten ergibt, noch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich bei Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befanden, nach Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayGB n.F. anders behandelt, nämlich hinsichtlich des Ruhestandsbeginns besser stellt, als diejenigen Lehrkräfte, die zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit im Teilzeitmodell Dienst leisteten (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 29).

    Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten unterschiedlichen Behandlung von Lehrkräften gegenüber den übrigen Beamten wird auf die unter 3.2 (2) gemachten Ausführungen verwiesen, wonach sachliche (d.h. schulorganisatorische) Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 33).

    Soweit die Klägerin außerdem im Hinblick auf die von ihr beantragte Altersteilzeit im Teilzeitmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a.F.) eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Lehrkräften, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG a.F.) befanden, rügt, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 33).

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren richtet sich nach dem Antrag der Klägerin als Rechtsmittelführerin (§ 47 Abs. 1 GKG) nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung = a.F., vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG), weil das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand betrifft (BVerwG, B.v. 30.7.3009 - 2 B 30/09 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267 - juris Rn. 35), und entspricht dem 6, 5-fachen des Endgrundgehalts aus der BesGr.

  • VG Ansbach, 15.03.2016 - AN 1 K 15.02574

    Versorgungsabschlag bei einer schwerbehinderten Lehrerin, die Altersteilzeit im

    Bereits die Anhebung der Altersgrenze in Anlehnung an das Rentenrecht sei von der Rechtsprechung als zulässige unechte Rückwirkung anerkannt worden (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267, juris).

    Weder die Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG noch die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 BayBG unterliegen (verfassungs)rechtlichen Bedenken (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242, juris; BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris; B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2017 - 6 A 469/16

    Eintritt eines Lehrers in den Ruhestand mit dem Ende des Schulhalbjahres an

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1966- II C 109.64 -, BVerwGE 25, 83 = juris, Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 3 CE 12.1267 -, juris, Rn. 25 ff. und 33, sowie Urteil vom 11. November 2014 - 3 BV 12.1195 -, juris, Rn. 60 ff. und 103; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 26. Mai 1970 - Vf. 69-VII-69 -, juris.
  • VG München, 22.12.2016 - M 12 K 16.3202

    Kein Anspruch auf Versorgungsaufschlag bei Hinausschieben des Ruhestands auf

    Während Art. 63 Abs. 2 BayBG Ausfluss der Treuepflicht des Beamten ist, ist der besondere Bezugszeitpunkt der Altersgrenze für Lehrer in Art. 62 Satz 2 BayBG dadurch gerechtfertigt, dass sowohl aus schulorganisatorischen (Stundenplan) als auch aus pädagogischen Gründen (Lehrer als Bezugsperson, Kontinuität des Unterrichts) innerhalb des Schuljahres eine möglichst geringe Personalfluktuation wünschenswert ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267 - juris).
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